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 ABC des LSS

 
  
An dieser Stelle entsteht nach und nach ein ABC des LSS.

   Gern werden hier auch Gast-Beiträge, die uns per Email an
info@langstreckenschwimmen.de gesendet werden,
   aufgenommen.
 

24-Stunden-LSS

 

Deutsche Rekorde: Jan Gräfe (25m-Becken, 75 KM)
                                Anja Fock (25m-Becken, 62 KM) 

     

Akatjev

 

u.a. Doppelweltmeister (25 und 5 KM) in Perth 1998

     

Büchse, Peggy

 

nach Britta Kamrau die erfolgreichste deutsche LSSin

     

Deutsche Meisterschaften

 

Hier ist für die Teilnahme ein Wettkampfpass des DSV mit Nachweis der Sporttauglichkeit erforderlich.

     

Deutschland-Cup

 

Serie von Volkssport-LSS-Terminen in ganz Deutschland; koordiniert vom Deutschen Schwimmverband (DSV) und mit jährlicher Abschlussveranstaltung

     

DFFS

 

Deutscher Förderverein für Seniorenschwimmen.
DFSS ist ein Zusammenschluß von Personen, die eine unabhängige Zeitschrift erstellen mit Berichten jeder Art von Masters für Masters. In der Zeitung sind in grober Übersicht folgende Inhalte nachzulesen:
- Schwimmfestberichte, die jeder erstellen kann
- Terminliste mit nationalen und internationalen Wettkämpfen
- Rekordlisten
- Aktuelle Ausschreibungen und Auszüge von Ergebnislisten der DSV-, Europa- und      Weltmeisterschaften
- Neuestes aus der FINA und LEN
- Trainingspläne
Die Zeitschrift erscheint 5 mal im Jahr, einmal als Doppelausgabe, meistens nach größeren Wettkämpfen. Laut Satzung können im DFSS nur Personen, aber keine Vereine Mitglied sein bzw. werden. Zu den Masters gehört man
- national ab AK 20,
- international ab AK 25, wobei Ausnahmen in verschiedenen Ländern bestehen, dies
  geht meistens aus der Ausschreibung hervor. 
(Claudia und Paul Macher)

     

DSV

 

Deutscher Schwimmverband

U.a. mit einem Koordinator für LSS (z.Zt. Christian Bartsch [Rostock]) und einem Beauftragten für das Freiwasserschwimmen (u.a. Deutschland-Cup) (z.Zt. Hans-Joachim Junker).

Kontakt:

     

FINA

 

la Federation Internationale de Natation

 

Gezeitenschwimmen (Bremerhaven)

 

Erstmals seit 1939 wurde am 21. August 2005 vom Schwimmverein "Weserschwimmer Bremerhaven" ein großes LSS in der Wesermündung zwischen Bremerhaven und Nordenham ausgerichtet. Der Veranstalter ist mit dem Verlauf der LSS-Veranstaltung 2005 sehr zufrieden. Aufgrund des erheblichen Seegangs bei nördlichem Wind wurde die Strecke aus Sicherheitsgründen auf 3 KM gekürzt. Die Schwimmer sprangen am Start östlich der Blexen-Reede von der Weserfähre aus in das ca. 18 Grad Celsius warme Weserwasser zum Zeitpunkt des Tidehochwassers. Beim langsam einsetzenden Ebbstrom erreichten die ersten Schwimmer bereits nach knapp einer Stunde das Ziel im Bereich der Bremerhavener Geesteeinfahrt und wurden von begeisterten Schaulustigen begrüßt. Die DLRG (Bezirk Bremerhaven) leistete eine sehr zuverlässige Streckenabsicherung. Aufgrund der Begeisterung der Teilnehmer wird bereits an der Planung für das Gezeitenschwimmen 2006 gearbeitet.

     

Hawaii - LSS

   

Kamrau, Britta

 

erfolgreichste deutsche LSSin

Kanaldurchquerung

   

Kälterekord

 

Lewis Pugh (GBR), in der Antarktis-Abenteuer 18 Minuten im Eiswasser, im eisfreien Gebiet in der Nähe der Petermann Inseln (ca. 65. südl. BG) ; ein weiterer Weltrekordversuch: bei zwei bis drei Grad Celsius legte er eine Strecke von 1.650 Metern zurück (30 Minuten und 30 Sekunden). Pughs weitere Abenteuer: 1.100 KM  vom Nordpol entfernt schwamm er 1 KM durch das Eiswasser und brach damit den Weltrekord des nördlichsten LSS. Er umrundete als erster Schwimmer das Nordkap, das Kap Agulhas und das Kap der Guten Hoffnung; 1992 durchschwamm er den Ärmelkanal.

Koordinator LSS

 

(z.Zt. Christian Bartsch [Rostock])

     

LEN

 

Ligue Europeene de Natation

     

Meca, David

 

Der spanische Langstreckenschwimmer David Meca hat als erster Mensch die 44,5 Kilometer lange Strecke zwischen den Kanaren-Inseln La Gomera und Teneriffa bewältigt. Er erreichte nach knapp acht Stunden erschöpft, aber wohlbehalten den Strand von Las Vistas nahe der Ortschaft Los Cristianos.

Meca wurde von rund 10 000 Menschen begeistert empfangen. Streckenweise war der mehrfache Medaillengewinner von Pilotwalen und Delfinen begleitet worden. Um für seine Sicherheit zu sorgen, fuhren mehrere Boote neben ihm her. Mit der Strecke hat Meca einen neuen Weltrekord im Langstreckenschwimmen aufgestellt und sich einen Eintrag ins Guinness-Buch der Rekorde gesichert.

     

Meeresmeisterschafte n

 

Die Meeresmeisterschsften fanden bis vor einigen Jahren (nach unseren Erkenntnissen letztmalig 1996) im Rahmen des Sundschwimmens über die Distanz von 18,5 KM statt; Startort war Suhrendorf auf der Insel Ummanz, das Ziel Stralsund (Strandbad), oder entsprechend umgedreht. Neoprenanzüge waren erlaubt; es gab ein Begleitboot für jeden einzelnen Sportler.

     

Melkfett

 

Dieses Kälteschutzmittel ist genauso wie Vaseline in Drogeriefachmärkten zu erwerben und sollte vom Teilnehmer selbst nur mittels Einmalhandschuhen aufgetragen werden, da sonst im Wettkampf auf den Handflächen der “Wasserabdruck fehlt”.

     

Müggelsee-LSS

   
     

Müritzschwimmen
(selbst geschwommen)

 

Vom Seebad Ecktannen geht es über 1.950 Meter quer über die Binnen-Müritz bei der Stadt Waren. Die Veranstalter haben eine sehr gute homepage auf die Beine gestellt.

     

Neopren-Anzug

 

Grundsätzlich wird beim Freiwasser- /  Langstreckenschwimmen kein Neoprenanzug getragen. Grund ist, dass dies nach den Regeln der FINA, LEN und DSV nicht gestattet ist. Wie immer, gibt es zum Grundsatz Ausnahmen. Nämlich immer dann, wenn der Volkssport-Charakter dem Wettkampf-Charakter überwiegt. Es gibt demnach Veranstaltungen, wo der Neopren-Anzug gänzlich verboten ist (alle offiziellen Meisterschaften etc. und einige Wettkämpfe, wie z.B. dass Sundschwimmen, wo der Neopren-Anzug zwar geduldet wird, der Sportler aber nicht in die Wertung kommt) und Wettkämpfe, wo alles erlaubt ist.

     

Olympische Spiele

 

Fast hätte es schon 2004 geklappt: Für die Olympischen Spiele 2004 in Athen hatte das IOC angedacht, das LSS in das Programm aufzunehmen, Leider wurde dann aber anders entschieden. Die Entscheidung war mit ein Grund dafür, das Peggy Büchse ihre sportliche Laufbahn schon Anfang des Jahres 2002 beendet hat.

Für Peking 2008 steht die 10-KM-Distanz nun auf dem Wettkampf-Programm.

     

Potsdam
(selbst geschwommen)

 

Austragungsort des jährlichen Inselschwimmens, der LSS im Rahmen der EM 2002 sowie eines Europa-Cup-Rennens (2001: 10 KM)

     

Muldestausee-LSS
(selbst geschwommen)

   
     

Sundschwimmen
(selbst geschwommen)

 

Über die Strecke von 2.315 m von Altefähr (Insel Rügen) nach Stralsund (Strandbad) findet dieses LSS jährlich am ersten Juli-Wochenende statt. Nach unseren Erkenntnissen hat das Sundschwimmen die meisten Starter (2001: fast 1.000 Teilnehmer m Ziel). Das LSS und das entsprechende Rahmenprogramm sind zugleich das “Deutschland-Treffen der DLRG-Rettungsschwimmer”. Sehr gute Organisation und Stimmung.

Strömungen (Achtung Fährrinne in der Mitte der Strecke) sowie Wellengang machen den Wettkampf “abwechslungsreich”. Selten führen die geringen Wassertemperaturen dazu, dass das Sundschwimmen nicht als Sundquerung sondern parallel zum Ufer im Bereich des Strandbades ausgeführt wird. Dies war zuletzt im Jahre 2000 der Fall.

Im Zielbereich des Strandbades darf am Wettkampfwochenende gezeltet werden. Der Transfer zum Start erfolgt per Bus; man kann aber auch in Eigenregie die Fähre nach Altefähr benutzen.

Früher fanden im Rahmen des Sundschwimmens die Meeresmeisterschaften statt.                       

     

(Erfurt-) Stotternheim
(selbst geschwommen)

 

Im Jahre 2000 fanden hier auch die DM im LSS statt.
Im übrigen wird das alljährliche LSS vom Thüringer SV und der DLRG Erfurt organisiert. Die einzelnen Wettkämpfe finden auf einem 1 KM - Rundkurs statt. Die Wassertemperaturen sind zumeist sehr angenehm. Es bestehen Zeltmöglichkeiten im Start/Ziel - Bereich.

     

Strausseeschwimmen
(selbst geschwommen)

 

Im Jahre 2002 Austragungsort der DM.

     

Tollensesee-LSS
(selbst geschwommen)

 

Vom Augustabad zum Strandbad Broda geht es über 1.850 m quer über den Tollensesee bei Neubrandenburg in MVP. Der See wies visuell eine tolle Wasserqualität auf. Schöner Austragungsort, schöne Atmospähre, schnelle Ergebnisliste und Siegerehrung. An der Organisation des Rücktransports zum Startort muss noch gearbeitet werden. In 2002 wurde das Problem sehr pragmatisch mit Fahrgemeinschaften gelöst. Kurz und gut: Hier lohnt sich eine Teilnahme.

     

Vaseline

 

siehe unter Melkfett

     

 Wandratsch, Christof

 

Einer der erfolgreichsten deutschen Langstreckenschwimmer.
Hält für die Querung des Ärmelkanals die Rekordzeit (7:03,52).

     

Weltmeisterschaften

 

Hawaii 2000

erstmals losgelöst von den Weltmeisterschaften im 50m- Becken

     

Werbellinsee-LSS
(selbst geschwommen)

   
     

Wettkampfbedingunge n für LSS

 

Fassung vom 1.Juli 1998 (Die Änderungen der untenstehenden Fassung werden demnächst aktualisiert.

§ 161 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Freiwasserschwimmen werden alle Wettkämpfe verstanden, die im Freien in Gewässern wie Flüsse, Seen oder Meere ausgetragen werden.
(2) Langstreckenschwimmen sind Wettkämpfe im Freien in natürlichen Gewässern mit Wettkampfstrecken von 1500 m bis 25 Kilometern.
(3) Marathonschwimmen sind Wettkämpfe im Freien in natürlichen Gewässern mit Wettkampfstrecken von mehr als 25 Kilometern, oder einer Wettkampfdauer von mehr als fünf Stunden, bezogen auf den Sieger.
(4) Es gelten die Wettkampfbestimmungen (WB) des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen und Ergänzungen.
(5) Die Wettkampfbestimmungen, insbesondere die Anforderungen an die Zusammensetzung der Kampfgerichte und die Anzahl der einzusetzenden Begleitboote, haben die jeweils vorgefundenen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei Wettkämpfen im Langstreckenschwimmen ist zu
unterscheiden zwischen Rundstrecken und Einwegstrecken.

§ 162 Wettkampfarten
(1) Bei nationalen und internationalen Wettkämpfen richtet sich die Streckenlänge nach den jeweiligen örtlich vorgefundenen Verhältnissen. Bei nationalen und internationalen Meisterschaftswettkämpfen werden für Männer und Frauen jeweils Strecken von 5 km und 25 km abgesteckt.
(2) Für Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Wettkämpfe mit Schwimmstrecken von mehr als 5 Kilometer angeboten werden. Jugendlichen unter 14 Jahren ist die Teilnahme an Meisterschaften im Freiwasserschwimmen nicht erlaubt. Entscheidend ist das Jahr, in dem das vorgeschriebene Alter vollendet wird.
(3) Bei Mannschaftswettbewerben im Freiwasserschwimmen muß eine Mannschaft aus zwei Frauen und zwei Männer bestehen, die alle das Startrecht für den gleichen Verein besitzen müssen. Die Ergebnisse in Mannschaftswettbewerben sind durch Addition der Zeiten der drei besten Schwimmer zu ermitteln, die innerhalb des festgesetzten Zeitlimits (s. § 165 Abs. 12) angekommen sind.
(4) Deutsche Meisterschaften, Landesgruppenmeisterschaften und LSV-Meisterschaften im Freiwasserschwimmen dürfen mit Beteiligung ausländischer Schwimmer durchgeführt werden; in diesem Falle sind sie als INTERNATIONALE MEISTERSCHAFTEN IM LANGSTRECKENSCHWIMMEN (oder MARATHON - SCHWIMMEN) VON DEUTSCHLAND bzw. DER/DES...(Name der LGr/Name des LSV) zu bezeichnen. Die Sieger erringen den Titel "INTERNATIONALER MEISTER IM ...-SCHWIMMEN VON DEUTSCHLAND bzw. DER/DES... (Name der LGr/des LSV).
(5) In Ausschreibungen von Freiwasserveranstaltungen in schwierigen Gewässern kann verlangt werden, daß die Teilnehmer mit den Meldungen einen Nachweis über die frühere Teilnahme an Wettbewerben im Langstreckenschwimmen vorlegen.

§ 163 Altersklassen
(1) Für Wettbewerbe im Langstreckenschwimmen und/oder Marathonschwimmen sind folgende Altersklassen zu bilden:

      Jugendklasse 14 bis 16

      Juniorenklasse 17 bis 19

      Offene Klasse

      Altersklassen der Masters gemäß §142 Abs. 1


Entscheidend ist das Jahr, in dem das festgesetzte Alter vollendet wird.
(2) Jugendliche unter 16 Jahren, die unter den Bedingungen des § 162 Abs. 2 an Freiwasserveranstaltungen teilnehmen, sind jahrgangsweise zu werten.
(3) Bei Wassertemperaturen unter 18 Grad Celsius dürfen Mastersschwimmer aller Altersklassen nicht an Wettkämpfen im Freiwasserschwimmen teilnehmen. Mastersschwimmer über 50 Jahre dürfen an Wettkämpfen bis maximal 5 km teilnehmen. Unbeschadet dessen dürfen Mastersschwimmer unter 50 Jahren bei Mastersveranstaltungen im Sinne von § 141 an Wettkämpfen bis maximal 15 km teilnehmen. Satz 2 gilt auch für Wettkämpfe der offenen Klasse.
Entscheidend ist das Jahr, in dem das festgesetzte Alter vollendet wird.
 

§ 164 Start

(1) Alle Freiwasserwettkämpfe sind aus der Wasserlage zu starten.
(2) Vor dem Start sind die Schwimmer in angemessenen Zeitintervallen akustisch über die Zeit bis zum Start zu unterrichten. In den letzten fünf Minuten vor dem Start wird jede verbleibende Minute angezeigt bzw. angesagt.
(3) Die Schwimmer haben ihre Startpositionen spätestens eine Minute vor dem Startsignal so einzunehmen, wie die Auslosung der Startnummern dies ergeben hat; der Schwimmer mit der niedrigsten Nummer auf der linken, der mit der höchsten auf der rechten Seite.
(4) Wenn die Anzahl der Meldungen es erfordert, sind getrennte Startgruppen für Männer und Frauen zu bilden. Die Männerwettkämpfe sind vor den Frauenwettkämpfen zu starten, es sei denn, eine Einteilung in Leistungsgruppen oder nach Zeitlimit läßt eine andere Startfolge zweckmäßiger erscheinen.
(5) Die Startlinie muß entweder durch eine Vorrichtung über den Köpfen der Schwimmer oder durch eine Startleine klar bestimmt sein.
(6) Der Schiedsrichter muß mit einer nach oben gehaltenen Flagge und kurzen Pfiffen ankündigen, daß der Start bevorsteht. Indem er mit der Flagge auf den Starter zeigt, deutet er an, daß sich der Wettkampf unter der Kontrolle des Starters befindet.
(7) Das Startsignal muß sowohl hörbar als auch mittels einer Flagge sichtbar gegeben werden.
(8) Wenn sich nach Auffassung des Schiedsrichters beim Start unfaire Vorteilnahmen ergeben haben, ist der Start abzubrechen und zu wiederholen. Das Signal nach einem Fehlstart muß identisch sein mit dem Startsignal (Schuß, Hupe, Pfiff). Der Schiedsrichter muß pfeifen und der Starter muß mehrfach das Signal wiederholen.
(9) Begleitboote müssen vor dem Start so positioniert werden, daß sie die Schwimmer nicht behindern, mindestens aber 10 m seitlich der Wettkampfstrecke und 200 m von der Startlinie entfernt. Wenn sie ihre Schwimmer aufsuchen, dürfen sie nicht das Feld der Schwimmer kreuzen.
 

§ 165 Wettkampf

(1) Alle Wettkämpfe im Freiwasserschwimmen werden in Freistil ausgetragen.
(2) Die Schwimmer müssen so schwimmen, daß sie von anderen Schwimmern drei Meter Abstand halten, ausgenommen auf den ersten zwei Kilometern nach dem Start, an den Wenden und im Ziel, oder wenn die Bedingungen des Wettkampfes etwas anderes erzwingen.
(3) Die Schwimmrichter bzw. der Schiedsrichter müssen Schwimmer, die durch Schrittmacherdienste oder Windschattenschwimmen einen unfairen Vorteil verschaffen, darauf hinweisen, sich deutlich mindestens drei Meter von einem anderen Schwimmer fernzuhalten. Der erste Verstoß gegen diese Bestimmung ist durch Verwarnung (gelbe Karte), der zweite Verstoß durch Disqualifikation (rote Karte) zu ahnden.
(4) Absichtliche Behinderung oder Berührung eines anderen Schwimmers oder ein Zusammenstoß mit ihm führt zur Disqualifikation, wenn der Schiedsrichter dies als unsportliche Behinderung erachtet; der Verstoß kann von dem Schwimmer oder von seinem Begleitboot verursacht worden sein.
(5) Begleitboote sind so zu führen, daß sie durch ihr Manövrieren andere Schwimmer nicht behindern und sich nicht vor andere Schwimmer setzen. Sie sollten nach Möglichkeit eine Position beibehalten, daß sich die Schwimmer vor dem Boot oder neben der Bootsmitte befindet.
(6) Stehen auf dem Boden während des Wettkampfes führt nicht zur Disqualifikation des Schwimmers, er darf weder gehen noch springen.
(7) Abgesehen von der Bestimmung des § 165 Abs. 6 darf der Schwimmer keine Unterstützung durch einen festen oder schwimmenden Gegenstand erhalten. Er darf sein Begleitboot nicht absichtlich berühren und vom Boot oder dessen Insassen nicht berührt werden.
(8) Es ist keinem Schwimmer erlaubt, Hilfsmittel zu benutzen oder zu tragen, die die Schnelligkeit, den Auftrieb oder die Ausdauer steigern. Schwimmbrillen, Nasenklemmen, Kappen, und Ohrenstopfen dürfen getragen werden. Dem Schwimmer ist die Anwendung von Fett oder ähnliche Substanzen erlaubt.
(9) Die sportliche Betreuung und die Erteilung von Anweisungen durch die Vertrauensperson des Schwimmers vom Begleitboot aus ist zulässig.
(10) Bei der Nahrungsaufnahme durch den Schwimmer ist es erlaubt, von der Bestimmung des Abs. 6 Gebrauch zu machen, vorausgesetzt, es wir nicht gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstoßen.
(11) Für Wettkämpfe unter 25 Kilometern (Langstreckenschwimmen) ist ein Zeitlimit von einer Stunde nach dem Anschlag des ersten Schwimmers anzusetzen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Schiedsrichter alle Schwimmer aus dem Wasser nehmen, die noch auf der Strecke sind. Der Schiedsrichter kann diese Verantwortlichkeit auf die Schwimmrichter delegieren. In diesem Fall muß in geeigneter Weise die genaue Zeit angezeigt werden, wenn der erste Schwimmer den Wettkampf beendet hat. Bei Wettkämpfen in gefährlichen oder schwierigen Gewässern können zusätzliche Limit- oder Zeitkontrollen eingerichtet werden.
(12) Alle Schwimmer müssen ihre Startnummer auf dem oberen Rücken und auf den Oberarmen
deutlich in wasserfester Tinte anzeigen. Zusätzlich kann eine numerierte Schwimmkappe getragen werden.
(13) Die Anzahl der einzusetzenden Begleitboote und Kampfrichter richtet sich nach den örtlichen vorgefundenen Verhältnissen; sie ist vom Schiedsrichter festzulegen und dem Ausrichter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die Schiedsrichterentscheidung bei seinen Vorbereitungen berücksichtigen kann. In jedem Falle muß mindestens ein Sicherheitsboot, das mit einem Assistenz-Schiedsrichter besetzt ist, zum Einsatz gelangen. Das Sicherheitsboot muß mit einer Signaleinrichtung zur Anzeige von Problem- und Gefahrfällen ausgestattet sein. Es bleibt so lange auf der Wettkampfstrecke bis der letzte Schwimmer das Wasser verlassen hat. Werden Begleitboote für die einzelnen Schwimmer eingesetzt, so müssen diese eine Person nach Wahl des Schwimmers aufnehmen können.
(14) Jedes Begleitboot muß die Startnummer des Schwimmers so anzeigen, daß sie von allen Seiten gut gesehen werden kann. Bei Wettkampfveranstaltungen mit internationaler Beteiligung muß das Begleitboot die Nationalflagge des Landes des Schwimmers führen.
(15) Ein Wettkampf wird durch Anschlag an der Anschlagtafel oder durch Überqueren der Ziellinie beendet. Die Ziellinie gilt als überquert, wenn der Kopf des Schwimmers die Ziellinie überquert hat. Der Zieleinlauf wird vom Kampfgericht festgestellt.
(16) Der persönliche Begleiter des Schwimmers muß das Begleitboot so verlassen können, daß er dem Schwimmer beim Verlassen des Wassers zur Verfügung steht.
(17) Der Ausrichter hat Sorge zu tragen, daß den Schwimmern nach Beendigung des Wettkampfes Erfrischungen und/oder wärmende Getränke angeboten werden.
 

§ 166 Wettkampfprotokolle

Über den Verlauf und das Ergebnis eines Wettkampfes im Freiwasserschwimmen ist ein Protokoll zu führen.
 

§ 167 Kampfgericht

(1)   Dem Kampfgericht müssen mindestens angehören:

ein Schiedsrichter, Assistenz-Schiedsrichter, Zeitnehmerobmann und 3 Zeitnehmer, Zielrichterobmann und 2 Zielrichter, Sicherheitsbeauftragter, Arzt, Streckenaufseher, Startordner, Schwimmrichter (einen je Teilnehmer) in Wettkämpfen von mehr als 5 km mit Bootsbegleitung, ein Wenderichter (an jeder richtungsändernden Stelle), Starter, Sprecher, Protokollführer

(2) Der Ausrichter kann im Ausrichtervertrag verpflichtet werden, die Anwesenheit eines Arztes und/oder sanitätsdienstlicher Helfer für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu garantieren. Mindestens müssen bei jeder Veranstaltung im Langstreckenschwimmen Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des örtlichen diensttuenden Arztes/ Notarztes beim Schiedsrichter, beim Sicherheitbeauftragten und beim Protokollführer hinterlegt werden.
(3) Für die Ausbildung, Prüfung und Bestätigung von Kampfrichtern sowie für deren Einsatz im Kampfgericht gelten die Bestimmungen der Kampfrichterordnung des DSV.
 

§ 168 Der Schiedsrichter
(1) Der Schiedsrichter hat die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über alle Kampfrichter. Er genehmigt die Aufgabenzuweisung und belehrt sie über alle Besonderheiten und Bestimmungen, die den Wettkampf betreffen. Er hat die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen durchzusetzen und alle Fragen im Zusammenhang mit dem Wettkampfverlauf zu entscheiden, die sich während der Wettkampfveranstaltung ergeben.
(2) Vor jedem Wettkampf führt der Schiedsrichter oder eine von ihm bestimmte Person eine Wettkampfbesprechung mit den Schwimmern und den Vereinsvertretern durch. Die Teilnahme an dieser Besprechung ist für alle am Wettkampf beteiligen Schwimmer Pflicht.
(3) Er entscheidet über alle Einsprüche, die die laufende Wettkampfveranstaltung betreffen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27, 118 WB.
(4) Er entscheidet in allen Fällen, in denen Zieleinlaufentscheidungen und genommene Zeiten nicht übereinstimmen.
(5) Bei festgestellten Regelverstößen hat er das Recht, den betroffenen Schwimmer zu disqualifizieren. Er kann den Regelverstoß selbst beobachtet haben, der Regelverstoß kann ihm aber auch von einem dafür zuständigen Kampfrichter gemeldet worden sein.
 

§ 169 Der Assistenz-Schiedsrichter

(1) Der Assistenz-Schiedsrichter stellt sicher, daß sich alle für die Austragung des Wettkampfes erforderlichen Kampfrichter auf den ihnen zugewiesenen Plätzen befinden. Mit Zustimmung des Schiedsrichters kann er für abwesende, handlungsunfähige oder unzulänglich arbeitende Kampfrichter Ersatz berufen und zusätzliche Kampfrichter einsetzen, wenn er dies für nötig hält.
(2) Vor dem Wettkampf nimmt er alle Berichte des Startordners und des Sicherheitsbeauftragten entgegen und unterrichtet 15 Minuten vor dem Start den Schiedsrichter über den Inhalt der Berichte.
(3) Er teilt die Schwimmrichter ein und weist ihnen die Plätze zu.

 

§ 170 Der Starter

(1) Der Starter hat seinen Platz so zu wählen, daß er von allen Wettkampfteilnehmern gesehen und gehört werden kann.
(2) Nach dem Startfreigabezeichen des Schiedsrichters hebt er eine auffallend gekennzeichnete Flagge in die senkrechte Position.
(3) Er gibt ein hörbares Startsignal und senkt gleichzeitig den ausgestreckten Arm mit der Flagge.
 

§ 171 Der Zeitnehmerobmann

(1) Der Zeitnehmerobmann weist den Zeitnehmern ihre Plätze für den Start und den Zieleinlauf zu.
(2) Er führt einen Uhrenvergleich durch, der es 15 Minuten vor der Startzeit allen Personen erlaubt, ihre Uhren mit den offiziellen Uhren abzugleichen.
(3) Nach dem Zieleinlauf der Schwimmer sammelt er von den Zeitnehmern die Startkarten ein, kontrolliert die für jeden Schwimmer genommene Zeit und läßt sich notwendigenfalls vom Zeitnehmer die Uhr zeigen.

 

§ 172 Der Zeitnehmer

(1) Der Zeitnehmer nimmt die Zeit eines jeden ihm zugewiesenen Schwimmers. Alle verwendeten Uhren müssen vom Leitungsstab als korrekt funktionierend bestätigt worden sein.
(2) Er setzt die Uhr mit dem Startzeichen in Gang und hält sie nur auf Weisung des Zeitnehmerobmannes an.
(3) Sofort nach dem Zieleinlauf trägt er Zeit, (bis einschl. 1/10-Sekunde) und Startnummer des Schwimmers auf der Startkarte ein und übergibt diese dem Zeitnehmerobmann.
(4) Wenn eine automatische Zeitmeßanlage benutzt wird, ist dennoch auf die ergänzende Handzeitnahme wie vorstehend beschrieben, zurückzugreifen.

§ 173 Der Schwimmrichter

(1) Die Schwimmrichter nehmen ihre Plätze so ein, daß sie jederzeit die Schwimmer des ihnen zugewiesenen Bereichs beobachten können. Beim Einsatz von Begleitbooten hat der Schwimmrichter seinen Platz in dem ihm zugewiesenen Boot.
(2) Er kontrolliert, ob die Wettkampfbestimmungen von den ihm zugeteilten Schwimmern befolgt werden. Verstöße hält er schriftlich fest und berichtet bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter.
(3) Er hat die Befugnis, erschöpfte Schwimmer aus dem Wasser zu nehmen.
(4) Er stellt sicher, daß sich die ihm zugewiesenen Schwimmer keine unfairen Vorteile verschaffen oder andere Schwimmer unsportlich behindern. Gegebenenfalls hat er Schwimmer aufzufordern, drei Meter Abstand von einem anderen Schwimmer zu wahren.

 

§ 174 Der Wenderichter

(1) Der Wenderichter hat eine Position einzunehmen, von der aus er sich vergewissern kann, daß die Schwimmer alle Richtungsänderungen wie vorgeschrieben ausführen.
(2) Verstöße gegen die Wendebestimmungen meldet er durch Pfiff, Flaggenzeichen, Funk o.ä. dem Schiedsrichter und notiert sie auf einem Kampfrichterzettel.
(3) Nach Wettkampfende übergibt er die unterschriebenen Kampfrichterzettel unverzüglich dem Schiedsrichter.
 

§ 175 Der Sicherheitsbeauftragte

(1) Der Sicherheitsbeauftragte ist dem Schiedsrichter für alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse vor und während des Wettkampfes verantwortlich.
(2) Zusammen mit dem Schiedsrichter prüft er vor Wettkampfbeginn die gesamte Wettkampfstrecke, insbesondere die Start- und Zielräume, ob sie sicher, zweckmäßig und frei von Hindernissen sind.
(3) Er ist verantwortlich für den Einsatz ausreichender und ausreichend ausgestatteter Sicherheitsboote, die ggf. die Begleitboote in deren Sicherheitsauftrag unterstützen können.
(4) Bei Veranstaltungen im Meer oder in schwierigen Binnengewässern berät er vor Wettkampfbeginn die Schwimmer und ihre Betreuer über notwendige Vorsichtsmaßnahmen.
(5) Er berät den Schiedsrichter, wenn seiner Meinung nach die eingetretenen Verhältnisse eine Fortsetzung des Wettkampfes nicht mehr erlauben, und gibt Empfehlungen für Streckenänderungen oder Bedingungen, unter denen der Wettkampf ausgetragen werden kann.
(6) Sofern kein Arzt anwesend ist (s.a. § 167 Abs. 2) prüft er vor dem Wettkampf anhand der Sportfähigkeitsatteste, ob jeder Schwimmer ärztlich untersucht ist, und meldet alle Schwimmer , die keine ärztliche Untersuchung i.S.v.§ 25 vorweisen können, dem Schiedsrichter.
 

§ 176 Der Arzt

Bei Wettkämpfen bis 10 Kilometer genügt das Sportfähigkeitsattest gem. § 25 WB. Bei Wettkämpfen über 10 Kilometer muß vom Veranstaltungsarzt ein Gesundheitstest innerhalb der letzten 24 Stunden vor Wettkampfbeginn durchgeführt werden. Der Arzt meldet alle Schwimmer dem Schiedsrichter, die nach seiner Meinung nicht wettkampffähig sind. Der Schiedsrichter muß jeden auf diesem Wege gemeldeten Schwimmer von der Wettkampfteilnahme ausschließen.
 

§ 177 Der Startordner

(1) Der Startordner sammelt die Schwimmer vor dem Start und vergewissert sich, daß alle Schwimmer mit ihrer Wettkampfnummer korrekt gekennzeichnet sind und sich zur festgelegten Zeit vor dem Start im Bereitstellungsraum befinden.
(2) Er sorgt für die Unterrichtung von Schwimmern und Kampfrichtern über die bis zum Start
verbleibende Zeit (s.a. § 164 Abs. 2).
(3) Er ist verantwortlich, daß die Kleidungs- und Ausrüstungsstücke der Schwimmer nach dem Start in den Zielbereich transportiert und in sicherer Verwahrung gehalten werden.
(4) Er sorgt dafür, daß alle Schwimmer, die am Ziel das Wasser verlassen, eine ihrem Wohlbefinden dienende Aufnahmeeinrichtung vorfinden, sofern deren eigene Betreuer nicht rechtzeitig anwesend sind.

 

§ 178 Der Protokollführer

Der Protokollführer notiert die Abmeldungen vor dem Wettkampf, überträgt die von den Kampfrichtern festgestellten Ergebnisse, Beanstandungen und Beobachtungen in die vom Veranstalter bereitzu-
stellenden Formblätter und führt das Wettkampfprotokoll.

 

§ 179 Die Wettkampfstrecke

(1) Die Wettkampfstrecke soll in einem Gewässer liegen, das nur in geringem Maße Strömungen oder Gezeiten ausgesetzt ist. Es kommt sowohl Süßwasser als auch Salzwasser in Betracht.
(2) Es ist die Aufgabe des Ausrichters, sich bei den örtlich zuständigen Behörden zu vergewissern, daß die Wettkampfstrecke hinsichtlich der Wasserreinheit und der physikalischen Sicherheit als solche geeignet ist.
(3) Die Wassertiefe muß an allen Punkten der Wettkampfstrecke mindestens einen Meter betragen.
(4) Die Wassertemperatur muß mindestens 14° C betragen, gemessen am Wettkampftage zwei Stunden vor dem Start in einer Tiefe von 40 cm. Die Messung soll in Anwesenheit einer Kommission vorgenommen werden, der der Schiedsrichter, ein Mitglied des Leitungsstabes und der Sicherheitsbeauftragte angehören. Das Ergebnis der Messung ist vor Wettkampfbeginn den Schwimmernbekannt zu geben.
(5) Alle Wendepunkte der Strecke müssen deutlich gekennzeichnet sein.
(6) Deutlich gekennzeichnete Boote oder Flöße, die jeweils mit mindestens einem Wenderichter besetzt sind, müssen an allen Wendepunkten so stationiert sein, daß sie nicht die Sicht der Schwimmer auf die Wende versperren.
(7) Alle Wendeeinrichtungen sind in ihrer Position so sicher zu verankern, daß sie nicht den Gezeiten, dem Wind oder anderen Bewegungen ausgesetzt sind.
(8) Der zielnahe Raum ist durch eine deutliche, farblich unterschiedene Markierung zu kennzeichnen. Der Raum der zur Zielvorrichtung führt, muß durch zwei Bojenreihen, die sich zum Ziel hin verengen, deutlich gekennzeichnet sein. Begleitboote müssen sich spätestens vor der ersten Boje von ihren Schwimmern trennen. Sicherheitsboote sind in Zielnähe im Zielraum so zu stationieren, daß garantiert ist, daß nur zugelassene Boote den Zugang zum Ziel kreuzen oder in den Zielraum einfahren.
(9) Das Ziel muß durch eine Vorrichtung, z.B. Flaggenleine, die in 0,60 m über der Wasseroberfläche angebracht ist klar bestimmt sein. Als Ziel gilt auch das Überqueren einer Ziellinie (s.a. § 165 Abs. 15).
(10) Die Zeitnehmer haben ihre Plätze so zu wählen, daß sie ständig in der Lage sind, die Ziellinie zu beobachten. Der Raum, in dem sie tätig sind, ist ausschließlich für sie zu reservieren.